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Staking · § 22 / § 23 EStG · Stand Juni 2026

Krypto Staking Steuer 2026: So versteuerst Du Deine Rewards richtig

Kurz gesagt: Staking-Rewards werden zweimal steuerlich relevant: einmal beim Zufluss (als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, mit dem Marktwert in Euro, Freigrenze 256 € pro Jahr) und ein zweites Mal beim späteren Verkauf der Coins (§ 23 EStG, nach 12 Monaten steuerfrei). Wichtig: Seit dem BMF-Schreiben vom 6.3.2025 gilt das Claiming-Konzept — Rewards fließen grundsätzlich erst beim aktiven Abruf (Claiming) zu, spätestens aber zum 31.12. des Jahres.

Staking ist für viele Anleger eine bequeme Rendite — steuerlich ist es aber komplexer als ein einfacher Kauf und Verkauf. Der häufigste Fehler: nur an den Verkauf zu denken und den Zufluss der Rewards zu vergessen. Dieser Beitrag erklärt beide Ebenen und worauf es 2026 ankommt.

Ebene 1: Der Zufluss der Rewards

Sobald Dir Staking-Rewards zufließen, sind sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen — und zwar mit dem Euro-Marktwert im Zuflusszeitpunkt. Dieser Wert wird mit Deinem persönlichen Einkommensteuersatz (0–45 %) besteuert.

Das Claiming-Konzept (BMF-Schreiben vom 6.3.2025)

Hier liegt der wichtigste Punkt — und eine häufige Fehlerquelle: Nach dem überarbeiteten BMF-Schreiben vom 6. März 2025 fließen Staking-Rewards grundsätzlich erst im Zeitpunkt des aktiven Abrufs (Claiming) zu, nicht schon bei ihrer technischen Entstehung. Spätestens zum 31. Dezember des Jahres gelten sie jedoch als zugeflossen — auch ohne Claiming. Wer Rewards im Protokoll liegen lässt, schiebt die Besteuerung also höchstens bis zum Jahresende auf, nicht darüber hinaus. Eine saubere Jahresend-Dokumentation ist daher Pflicht.

Rechtlich ist das Thema in Bewegung: Das FG Nürnberg hat die Besteuerung von Staking-/Claiming-Erträgen Anfang 2025 bestätigt; ein anhängiges Verfahren beim FG Köln könnte die Einordnung künftig noch verändern. Wir behalten das im Reform-Monitoring im Blick.

Ebene 2: Der spätere Verkauf der Coins

Die durch Staking erhaltenen Coins kannst Du später verkaufen — das ist ein eigenes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, getrennt von der Versteuerung des Zuflusses:

Wie die Haltefrist genau funktioniert und ob sie 2026 noch gilt, liest Du im Detail im Beitrag Krypto Haltefrist 2026: Noch steuerfrei nach 1 Jahr?

Hinweis: Ab 2027 gleichen die Finanzämter Deine Erklärung mit den gemeldeten Börsendaten ab — auch Staking-Vorgänge. Warum, erklärt der Beitrag DAC8: Die neue Krypto-Meldepflicht 2026/2027.

Was Du jetzt tun solltest

  1. Rewards dokumentieren: Datum, Menge und Euro-Marktwert jedes Zuflusses festhalten — am besten laufend, nicht erst zum Jahresende.
  2. Jahresend-Stichtag beachten: Auch nicht ausgezahlte, aber verfügbare Rewards zum 31.12. erfassen.
  3. Zuflusswert sichern: Er ist Anschaffungswert für die spätere Verkaufsbesteuerung.
  4. 256-€- und 1.000-€-Grenze im Blick behalten: Beide Freigrenzen getrennt prüfen (sonstige Einkünfte vs. Veräußerungsgewinne).

Häufige Fragen

Wie werden Staking-Rewards versteuert?
Beim Zufluss als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) mit dem Euro-Marktwert, zum persönlichen Steuersatz; Freigrenze 256 € pro Jahr.
Sind Staking-Rewards nach einem Jahr steuerfrei?
Der Zufluss wird immer versteuert. Steuerfrei werden kann nur der spätere Verkaufsgewinn der Coins — nach mehr als 12 Monaten Haltedauer (§ 23 EStG).
Muss ich Rewards versteuern, die ich nicht abgerufen habe?
Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung beim Claiming (BMF-Schreiben vom 6.3.2025). Spätestens zum 31.12. gelten Rewards aber auch ohne Abruf als zugeflossen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zur aktuellen Rechtslage (Stand Juni 2026) und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die konkrete Behandlung — etwa bei gewerblicher Einordnung, Lending oder ausländischen Plattformen — hängt vom Einzelfall ab.

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