Krypto-Haltefrist: Wo die Reform wirklich steht
Kurz gesagt: Seit dem 8. September 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor. Er sieht vor, die Haltefrist nur für Kryptowerte abzuschaffen, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Alles, was bis dahin erworben ist, bliebe im bisherigen Regime des § 23 EStG und nach einem Jahr steuerfrei. Für Neubestände ab 2027 sind 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag vorgesehen. Der Entwurf ist eine Arbeitsfassung, nicht beschlossen und nicht amtlich veröffentlicht. Für 2026 gilt die einjährige Haltefrist unverändert.
Diese Seite hat eine feste Adresse und wird bei jeder materiellen Änderung im Gesetzgebungsverfahren fortgeschrieben. Unten steht der Änderungsverlauf mit Datum. Sie richtet sich an private Anlegerinnen und Anleger; gewerblicher Handel folgt eigenen Regeln.
Was heute gilt
Für den Veranlagungszeitraum 2026 ist die Rechtslage unverändert:
- Kryptowerte im Privatvermögen sind andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bestätigt.
- Verkauf oder Tausch nach mehr als einem Jahr Haltedauer: steuerfrei.
- Verkauf innerhalb der Jahresfrist: steuerpflichtig zum persönlichen Steuersatz, mit einer Freigrenze von 1.000 Euro für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres.
- Laufende Erträge aus Staking, Lending oder Mining bleiben davon getrennt zu beurteilen, mit einer Freigrenze von 256 Euro bei den sonstigen Einkünften.
- Maßgeblich für die Verwaltungsauffassung ist weiterhin das BMF-Schreiben vom 6. März 2025. Ein neues oder ergänzendes Schreiben gibt es nicht.
Alles, was auf dieser Seite zum Referentenentwurf steht, betrifft geplantes, nicht geltendes Recht. Für Deine Steuererklärung 2026 ändert sich dadurch nichts.
Was im Referentenentwurf steht
Der Entwurf ist bislang nicht amtlich veröffentlicht. Die folgenden Angaben stammen aus der Berichterstattung von Redaktionen, denen der Entwurf vorliegt, und aus übereinstimmenden Agenturmeldungen vom 8. September 2026. Sobald eine amtliche Fassung verfügbar ist, prüfe ich jeden Punkt gegen den Originaltext und vermerke das im Änderungsverlauf.
| Stichtag | Die Neuregelung soll nur für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind. Anschaffungen bis einschließlich 31. Dezember 2026 blieben im Regime des § 23 EStG mit einjähriger Haltefrist. |
|---|---|
| Besteuerung neu | Gewinne aus Tauschkryptowerten wie Bitcoin oder Ether werden unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, also 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer. |
| Staking, Lending | Erträge daraus sollen ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. |
| Ausnahmen | Nicht erfasst sein sollen unter anderem NFTs, bestimmte Stablecoins sowie Security-Token und Kryptowerte mit Bezug zu realen Vermögenswerten. |
| Inkrafttreten | Materielle Änderungen zum 1. Januar 2027. Der automatische Steuerabzug durch Kryptodienstleister soll erst zum 1. Januar 2028 greifen, als technische Übergangsfrist für die Anbieter. |
| Verluste | Der Entwurf verweist auf die jeweiligen Verlustverrechnungsbeschränkungen. Altbestand bliebe im Kreis der privaten Veräußerungsgeschäfte, Neubestand im Kreis der Kapitaleinkünfte. |
| Aufkommen | Erwartete Mehreinnahmen: 0 Euro für 2027, 160 Millionen Euro für 2028, 305 Millionen für 2029, 325 Millionen für 2030 und 350 Millionen für 2031. |
Die Aufkommensschätzung ist der aufschlussreichste Teil des Entwurfs. In der öffentlichen Debatte war die Abschaffung der Haltefrist wiederholt mit einem Steuerpotenzial im zweistelligen Milliardenbereich begründet worden. Das Ministerium selbst rechnet mit einem Bruchteil davon. Dass für 2027 null Euro ausgewiesen sind, passt zum vorgesehenen Bestandsschutz: Wenn nur Neuanschaffungen erfasst werden und der Steuerabzug erst 2028 greift, entsteht im ersten Jahr kaum Aufkommen.
Wo das Verfahren steht
| 29.04.2026 | Der Bundesfinanzminister bestätigt die Absicht, Kryptowerte künftig wie Kapitalanlagen zu besteuern. |
|---|---|
| Sommer 2026 | Die Umstellung wird im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 als Einnahmeposition hinterlegt. Ein Haushaltsentwurf ist kein Steuergesetz, er ändert keine Norm. |
| 12.08.2026 | Das Kabinett beschließt das Jahressteuergesetz 2026. Eine Änderung des § 23 EStG ist darin nicht enthalten. |
| 02.09.2026 | Das Kabinett beschließt den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027. Kryptowerte kommen darin nicht vor. |
| 08.09.2026 | Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Krypto-Besteuerung wird bekannt. Er nennt erstmals einen Stichtag. |
| Offen | Amtliche Veröffentlichung des Entwurfs, Verbände- und Länderanhörung, Kabinettsbeschluss, parlamentarisches Verfahren. |
| Ziel | Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. |
Drei Punkte, die dabei untergehen
1. Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz
Ein Referentenentwurf ist die Arbeitsfassung eines Ministeriums. Vor ihm liegen die Ressortabstimmung, die Verbände- und Länderanhörung, der Kabinettsbeschluss und das gesamte parlamentarische Verfahren mit Bundestag und Bundesrat. In jedem dieser Schritte können Stichtag, Steuersatz und Übergangsregelung verändert werden. Vorhaben scheitern auf diesem Weg auch ganz.
Wer den 31. Dezember 2026 jetzt wie ein feststehendes Datum behandelt, behandelt eine Arbeitsfassung wie geltendes Recht. Das ist derselbe Fehler wie zuvor beim Datum 1. Januar 2026, nur mit einer besseren Quelle.
2. Der Bestandsschutz ist eine politische Entscheidung, keine verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit
Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (2 BvL 14/02) gehört zum Standardrepertoire der Debatte und wird dabei häufig verkürzt. Entschieden wurde damals über die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken von zwei auf zehn Jahre. Das Gericht hat die Verlängerung nicht insgesamt beanstandet, sondern nur insoweit, als Wertsteigerungen besteuert wurden, die bis zur Verkündung des Gesetzes entstanden waren und nach altem Recht steuerfrei hätten realisiert werden können. Geschützt wurde der bis zum Stichtag aufgelaufene Wertzuwachs, nicht der Bestand als solcher.
Der jetzige Entwurf geht deutlich weiter als das, was diese Rechtsprechung verlangen würde: Er nimmt Altbestände vollständig aus. Das ist eine politische Entscheidung des Ministeriums, keine Vorgabe des Verfassungsrechts. Genau deshalb ist sie im weiteren Verfahren auch angreifbar. Wer sich auf den Bestandsschutz verlassen will, verlässt sich auf eine Entscheidung, die noch keine Instanz bestätigt hat.
3. Ab 2027 gäbe es zwei Regime nebeneinander
Wenn der Entwurf so kommt, hat ein Anleger, der über die Jahre in Tranchen gekauft hat, ab 2027 dauerhaft zwei Arten von Beständen: Altbestand nach § 23 EStG, steuerfrei nach einem Jahr, Verluste nur innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte verrechenbar. Und Neubestand nach § 20 EStG, immer steuerpflichtig mit 25 Prozent, Verluste innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechenbar.
Beide Bestände können in derselben Wallet auf demselben Coin liegen. Welche Einheiten beim Verkauf abgehen und in welchem Regime ein Gewinn anfällt, entscheidet sich dann an der Zuordnung. Das ist kein Randproblem, sondern der Punkt, an dem die meiste Arbeit entstehen wird, und zwar auf Jahre.
Was daraus praktisch folgt
- Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und Menge je Tranche vollständig dokumentieren. Wenn der Anschaffungszeitpunkt über das Steuerregime entscheidet, ist er der wichtigste Datenpunkt im gesamten Bestand.
- Historie sichern, bevor sie verschwindet. Börsen liefern Exporte oft nur begrenzt weit zurück, und Anbieter verschwinden vom Markt. Wer die Daten erst braucht, wenn das Gesetz steht, sammelt sie unter Zeitdruck.
- Keine Hektikverkäufe. Ein vorsorglicher Verkauf von Altbeständen, um einer künftigen Besteuerung zuvorzukommen, richtet sich gegen ein Problem, das der Entwurf gerade ausschließen will. Er löst reale Kosten aus, ein Kursrisiko beim Wiedereinstieg und gegebenenfalls Steuer auf Positionen, die noch innerhalb der Jahresfrist liegen. Ob eine Realisierung im Einzelfall trotzdem sinnvoll ist, lässt sich nur an den konkreten Zahlen beurteilen.
- Umgekehrt gilt dasselbe: Kaufentscheidungen allein am Stichtag auszurichten, heißt, sich auf eine Arbeitsfassung zu verlassen. Die steuerliche Behandlung ist nur einer von mehreren Faktoren, und dieser Faktor steht noch nicht fest.
- DAC8 läuft unabhängig davon weiter. Die Meldepflichten der Krypto-Dienstleister gelten seit 2026. Der erste Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026, die erste Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt bis zum 31. Juli 2027. Das betrifft die Anbieter, nicht Dich direkt, ändert aber die Sichtbarkeit früherer Jahre.
Häufige Fragen
- Ist die Haltefrist bereits abgeschafft?
- Nein. Für 2026 gilt § 23 EStG unverändert. Verkauf nach mehr als einem Jahr ist steuerfrei.
- Gibt es einen Gesetzentwurf?
- Seit dem 8. September 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor. Er ist amtlich nicht veröffentlicht, nicht vom Kabinett beschlossen und noch nicht in der Anhörung.
- Bleiben meine Altbestände steuerfrei?
- Nach dem Entwurf ja, wenn sie bis einschließlich 31. Dezember 2026 angeschafft wurden. Verlassen kann man sich darauf noch nicht, weil der Entwurf im weiteren Verfahren geändert werden kann.
- Ist der 31. Dezember 2026 jetzt fix?
- Nein. Es ist der Stichtag einer Arbeitsfassung. Frühere Angaben wie der 1. Januar 2026 kursierten ohne Quelle und haben sich nicht bestätigt.
- Sollte ich jetzt vorsorglich verkaufen?
- Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Nach dem jetzigen Entwurfsstand wäre der Anlass dafür allerdings geringer als zuvor angenommen, weil Altbestände ausgenommen sein sollen.
- Woran erkenne ich, dass es ernst wird?
- An der amtlichen Veröffentlichung des Entwurfs mit Verbändeanhörung, am Kabinettsbeschluss und am parlamentarischen Verfahren. Erst dort verfestigen sich Steuersatz, Stichtag und Übergangsregelung.
Änderungsverlauf dieser Seite
- 9. September 2026Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums aufgenommen: Stichtag 31. Dezember 2026, Abgeltungsteuer für Neubestände, Steuerabzug ab 2028, Ausnahmen, Aufkommensschätzung. Abschnitt zu den offenen Annahmen neu gefasst, weil die Ausgangslage sich geändert hat.
- 4. September 2026Stand ohne Gesetzentwurf. Einordnung des Jahressteuergesetzes 2026 und der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum Bestandsschutz.
Diese Seite ist eine allgemeine Information zur Rechtslage und zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens (Stand 9. September 2026) und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob und wie ein Vorgang zu versteuern ist und welche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt vom Sachverhalt ab. Angaben zum Referentenentwurf beruhen auf Berichterstattung und sind bis zur amtlichen Veröffentlichung unbestätigt. Einschätzungen zum weiteren Verfahren sind Prognosen, keine Zusagen.
Alt- und Neubestand sauber trennen
Im Reform-Strategiecall sehen wir uns Deine Tranchen und Haltedauern an, ordnen ein, was der Entwurfsstand für Deinen Bestand bedeutet, und klären, wie die Dokumentation aussehen muss, damit die Trennung später trägt. Du bekommst eine schriftliche Einschätzung. 1:1 mit dem Steuerberater.
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